AGB - Fördertechnik Schneidau UG

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
der Firma Fördertechnik Schneidau UG

I. Grundsätzliche Bedingungen

1. Definitionen
1.1. Diese „Allgemeine Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen werden nachfolgend als „BEDINGUNGEN“ bezeichnet.   
1.2. „LIEFERANT“ im Sinne der BEDINGUNGEN ist die Fördertechnik Schneidau UG.
1.3. „LIEFERUNGEN“ im Sinne der BEDINGUNGEN sind alle Lieferungen und Leistungen des LIEFERANTEN an den BESTELLER.
1.4. „VERTRAG“ im Sinne der BEDINGUNGEN ist die schriftliche Vereinbarung zwischen BESTELLER und LIEFERANT einschließlich aller Anhänge und Ergänzungen in der hier- zu vereinbarten Schriftform zum Inhalt und zur Durchführung der LIEFERUNGEN.  
1.5 „ABNAHME“ im Sinne der BEDINGUNGEN ist ein Vorgang, in dem die Übereinstimmung der LIEFERUNGEN oder eines Teils der LIEFERUNGEN mit dem VERTRAG für beide Parteien verbindlich festgestellt wird.
1.6 „BESTELLER“ im Sinne der BEDINGUNGEN ist das Unternehmen (oder dessen Rechtsnachfolger) oder die Person (oder deren Rechtsnachfolger), die dem LIEFERANTEN den Auftrag zur Ausführung der LIEFERUNGEN erteilt hat.
2. Alle Lieferungen und Leistungen des LIEFERANTEN (nachfolgend „LIEFERUNGEN“) liegen diese BEDINGUNGEN zugrunde, soweit sie nicht durch den VERTRAG verändert oder ergänzt wurden.  
3. Abweichende Einkaufsbedingungen oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des BESTELLERS werden auch dann nicht Bestandteil des VERTRAGES, wenn der LIEFERANT den Auftrag vorbehaltlos annimmt und/oder ausführt.  
4. Ein VERTRAG kommt - mangels einer anderen vereinbarten Bedingung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des LIEFERANTEN zustande.  
5. Für Art und Umfang der LIEFERUNGEN ist die schriftliche Auftragsbestätigung des LIEFERANTEN maßgebend. Falls keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgte, ist das Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des LIEFERANTEN.
6. Kosten für zusätzliche LIEFERUNGEN, die notwendig werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten, des Zusammenfügens der Anlagenteile, von Anordnungen, Verfügungen oder Verordnungen öffentlicher Institutionen, die nach Vertragsabschluss ergehen, oder weil bei den zuständigen örtlichen Behörden unterschiedliche Auslegungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, hat der BESTELLER zu tragen.   
7. Der LIEFERANT behält sich vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Fertigung und der Ausführung vorzunehmen, soweit LIEFERUNGEN Grundsätzliche Bedingungen 1 nicht erheblich verändert werden und die Änderungen für den BESTELLER zumutbar sind.  
8. Intellektuelles Eigentum
8.1. Der LIEFERANT behält sich an allen technischen und wirtschaftlichen Informationen, in schriftlicher und digitaler Form, die aus seinem Unternehmen vorvertraglich oder während der Vertragsdurchführung an den BESTELLER gelangt sind, Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des LIEFERANTEN zugänglich gemacht werden.  
8.2. Der BESTELLER darf die vorgenannten Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrages, zum Betrieb, zur Wartung und zur Instandhaltung der gelieferten Sachen oder der Anlage verwenden, in die gelieferten Sachen vertragsgemäß eingebaut wurden. Der BESTELLER erhält kein Recht, die vorgenannten Informationen zur Duplizierung oder Erweiterung der LIEFERUNGEN zu nutzen.

II. Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk Troisdorf“ einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer, falls gesetzlich anwendbar, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.   
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des LIEFERANTEN zu leisten, und zwar:
• 30% Anzahlung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang der Auftragsbestätigung.  
• 60% innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung an den BESTELLER, dass der Hauptteil versandbereit ist.
• Den Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang spätestens jedoch 6 der Monate nach Lieferung.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem BESTELLER nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.   
4. Das Recht des BESTELLERS, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.    

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
  
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den LIEFERANTEN setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der BESTELLER alle ihm nach Gesetz oder Vertrag obliegenden Verpflichtungen, wie   z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der LIEFERANT die Verzögerung zu vertreten hat.  
2. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der LIEFERANT sobald wie möglich mit.  
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die LIEFERUNGEN bis zu ihrem vereinbarten Termin das Werk des LIEFERANTEN verlassen haben oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine ABNAHME zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend für die Feststellung des LIEFERANTEN, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.   
4. Werden der Versand bzw. die ABNAHME der LIEFERUNGEN auf Wunsch des BESTELLERS oder aus Gründen verzögert, die der BESTELLER zu vertreten hat, so hat er - beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft – die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des LIEFERANTEN mindestens monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu tragen. Der LIEFERANT ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über gelagerte Sachen zu verfügen und den BESTELLER mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.  
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des LIEFERANTEN liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der LIEFERANT wird dem BESTELLER den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.   
6. Der BESTELLER kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem LIEFERANTEN die gesamte Leistungserbringung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der BESTELLER kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der LIEFERUNGEN unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der BESTELLER den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des LIEFERANTEN. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2 und 3. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des BESTELLERS ein oder ist der BESTELLER für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.   
7. Kommt der LIEFERANT in Verzug und erwächst dem BESTELLER hieraus ein Schaden, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Pauschale für Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der BESTELLER dem LIEFERANTEN - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der BESTELLER im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des LIEFERANTEN in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 und 3 dieser Bedingungen.    

IV. Gefahrübergang, Abnahme
  
1. Die Gefahr geht auf den BESTELLER über, wenn die gelieferten Sachen das Werk verlassen haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der LIEFERANT noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine ABNAHME zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.  
2. Die Abnahme muss zum Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach der Meldung des LIEFERANTEN über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der BESTEL- LER darf die ABNAHME nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern.   
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die ABNAHME infolge von Umständen, die dem LIEFERANTEN nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den BESTELLER über. Der LIEFRANT verpflichtet sich, auf Kosten des BESTELLERS die Versicherungen abzuschließen, vorausgesetzt, dass der BESTELLER diese verlangt.  
4. Ist eine Dokumentation, an deren Erstellung der BESTELLER mitwirken muss, Bestandteil der LIEFERUNGEN und kann diese Dokumentation zum Abnahmetermin oder bei Meldung der Abnahmebereitschaft nicht vollständig vorgelegt werden, gilt dies nicht als wesentlicher Mangel.   
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den BESTELLER diese zumutbar sind.

V. Eigentumsvorbehalt
 
1. Der LIEFERANT behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Forderungen des LIEFERANTEN gegen den BESTELLER aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.  Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des LIEFERANTEN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Scheck-Wechsel-Zahlungen erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom LIEFERANTEN akzeptierten Wechsels durch den BESTELLER und erlischt nicht schon durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.
2. Der LIEFERANT ist berechtigt, die gelieferten Sachen auf Kosten des BESTELLERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der BESTELLER selbst diese Versicherungen nachweislich abgeschlossen hat.   
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der BESTELLER den LIEFERANTEN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gelieferte Sachen gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.   
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des BESTELLERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der LIEFERANT nach erfolgloser Mahnung zur Rücknahme der gelieferten Sachen berechtigt und der BESTELLER zur Herausgabe verpflichtet.   
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der LIEFERANT gelieferte Sachen nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.  
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BESTELLERS berechtigt den LIEFERANT, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe von gelieferten Sachen zu verlangen.   
7. Der BESTELLER ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Sachen im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Sachen tritt der BESTELLER schon jetzt an den LIEFERANTEN in Höhe des mit dem LIEFERANTEN vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Der LIEFERANT verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange   
• der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder  
• die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder  
• kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BESTELLERS gestellt wurde.  
8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sachen wird durch den BESTELLER stets für den LIEFERANTEN vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Vorbehaltsrecht des LIEFERANTEN an gelieferten Sachen an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem LIEFERANTEN gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der LIEFERANT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.   Der BESTELLER verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den LIEFERANTEN.    

VI. Gewährleistung und Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der LIEFERUNGEN haftet der LIEFERANT unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich abweichender Regelung in Abschnitt VII - wie folgt:
  
1. Sachmängel   
1.1. Der LIEFERANT übernimmt in folgenden Fällen keine Haftung:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den BESTELLER oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern solche Umstände nicht vom LIEFERANTEN zu verantworten sind.   
1.2. Bei fehlenden, unvollständigen oder falschen Angaben des BESTELLERS übernimmt der LIEFERANT - unbeschadet zwingender Gewährleistungsbestimmungen, vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handels - keine Gewähr dafür, dass gelieferte Sachen für einen bestimmten Zweck geeignet sind oder den vom BESTELLER vorgesehenen Anforderungen und Belastungen entsprechen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zugesichert.
1.3. LIEFERUNGEN, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen, sind nach Wahl des LIEFERANTEN nachzubessern oder durch mangelfreie LIEFERUNGEN zu ersetzen.  Die Feststellung solcher Mängel ist dem LIEFERANTEN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausgetauschte defekte Teile werden Eigentum des LIEFERANTEN.   
1.4. Zur Vornahme aller aus Sicht des LIEFERANTEN notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der BESTELLER nach Verständigung mit dem LIEFERANTEN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der LIEFERANT von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der LIEFERANT sofort zu verständigen ist, hat der BESTELLER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom LIEFERANTEN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.   
1.5. Der LIEFERANT trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Zur Übernahme der Kosten des Aus- und Einbaus sowie der Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, ist er nur verpflichtet, wenn er den Mangel der LIEFERUNGEN zu vertreten hat und nur soweit, als durch die Übernahme der Kosten keine unverhältnismäßige Belastung des LIEFERANTEN eintritt.   
1.6. Der BESTELLER hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der LIEFERANT - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem BESTELLER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.   
1.7. Bessert der BESTELLER oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des LIEFERANTEN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des LIEFERANTEN vorgenommene Änderungen der gelieferten Sachen.   
1.8. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 und 3 dieser Bedingungen.
  
2. Rechtsmängel   
2.1. Verursacht die Benutzung der LIEFERUNGEN am Einsatzort eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder eine Verletzung von Urheberrechten, wird der LIEFERANT auf seine Kosten dem BESTELLER grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die LIEFERUNGEN in für den BESTELLER zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der BESTELLER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem LIEFERANT ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der LIEFERANT den BESTELLER von unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.  
2.2. Die in Abschnitt VI. 2.1. genannten Verpflichtungen des LIEFERANTEN sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung - jedoch vorbehaltlich Abschnitt VII.2 und  3 - abschließend.   Sie bestehen nur, wenn   
• der BESTELLER den LIEFERANTEN unverzüglich über geltend gemachte Schutzrechtsverletzung oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,  
• der BESTELLER den LIEFERANTEN in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem LIEFERANTEN die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 2.1. ermöglicht,  
• dem LIEFERANTEN alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,  
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des BESTELLERS beruht und  
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der BESTELLER LIEFERUNGEN eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.   

VII. Haftung des LIEFERANTEN, Haftungsausschluss

1. Wenn LIEFERUNGEN vom BESTELLER nicht vertragsgemäß verwendet werden können als Folge schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder als Folge schuldhafter Verletzungen anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere fehlerhafter Anleitung für Bedienung und Wartung der gelieferten Sachen - für die der LIEFERANT verantwortlich ist, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des BESTELLERS die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 und 3.   
2. Für Schäden, die nicht an gelieferten Sachen selbst entstanden sind, z.B. für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Schäden Dritter, Stillstands Kosten, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen, erhöhte Betriebs-, Instandhaltungs- oder Personalkosten oder indirekte und/oder Folgeschäden gleich welcher Art haftet der LIEFERANT - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur  
a. bei Vorsatz  
b. bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit  
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat
e. im Rahmen einer Garantiezusage
f. bei Mängeln der gelieferten Sachen, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.   
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der LIEFERANT auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  
VIII. Verjährung  
Alle Ansprüche des BESTELLERS - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Inbetriebnahme, jedoch längstens 18 Monate nach Lieferung. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a bis d und f gelten jedoch die gesetzlichen Fristen.   

IX. Salvatorische Klausel, Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
1. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.  
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem LIEFERANTEN und dem BESTELLER gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechtes (CISG).   
3. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechsel) sowie Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem LIEFERANTEN und dem BESTELLER ergebenden Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der Hauptniederlassung des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT ist jedoch berechtigt, den BESTELLER auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

FörderTechnik Schneidau UG
Einsteinstr. 3A
53842 Troisdorf
Tel. +49 / 2241 25 120 15
Fax.+49 / 2241 25 120 16
email: foerdertechnik@schneidau.de
Tel. +49 / 2241 25 120 15
Fax.+49 / 2241 25 120 16
email: info-fms@netcologne.de
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü